Tätigkeitsschwerpunkte im Sozialrecht
Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11.06.2008
Aktenzeichen:4 ME 184/08 ER
13 B 738/08
Leitsatz: Anspruch eines seelisch behinderten Jugendlichen auf Kostenübernahme für den Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung im Sinne § 35 a SGB VIII durch das Jugendamt
Dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Mit Datum vom 05.02.2008 hat die betroffene Jugendliche einen Antrag auf Kostenübernahme für den Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung (§ 35 a SGB VIII) gestellt. Die bei der Betroffenen vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechen den Parametern einer seelischen Behinderung (§ 35 a SBG VIII).
Der Antrag der Betroffenen ist von Seiten des Jugendamtes abschlägig beschieden worden. Mit Datum vom 11.03.2008 ist von der betroffenen Jugendlichen Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg eingereicht worden.
Am selben Tag ist wegen der Eilbedürftigkeit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg gestellt worden. Mit Beschluss vom 08.04.2008 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg das Jugendamt dahingehend verpflichtet, die Kosten der stationären Unterbringung in einer privaten vollstationären Kleinsteinrichtung für 3 Monate zu übernehmen.
Das Gericht sieht, dass das Vorliegen eines Anordnungsanspruches glaubhaft gemacht worden ist.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass der betroffene Jugendliche aller Voraussicht nach einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die beabsichtigte stationäre Unterbringung in der privaten vollstationären Kleinsteinrichtung gegeben sein wird. Das Jugendamt ist der vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme dahingehend gefolgt, dass bei der Jugendlichen eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, die den Parametern einer seelischen Behinderung entspricht. Durch diese Beeinträchtigung ist die Teilhabe am Leben in der sozialen Gemeinschaft deutlich beeinträchtigt.
Das Gericht sieht eine Glaubhaftmachung durch den Jugendlichen dahingehend für gegeben, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form der begehrten Übernahme der Kosten für die stationäre Unterbringung in der privaten vollstationären Kleinsteinrichtung erfüllt ist. Ein Verweis auf die von dem Jugendamt anvisierte Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft im Sinne von §§ 27, 30 SGB VIII, kann nicht wirksam angebracht werden. Dabei folgt das Gericht der fachärztlichen Stellungnahme, welche im Erörterungstermin weiter ausgeführt worden ist.
Aus Sicht des Gerichtes kann für die Beantwortung der Frage, welche Form der Eingliederungshilfe für einen seelisch behinderten Jugendlichen erforderlich und geeignet ist, auch der fachlichen Einschätzung eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie- und Psychotherapie bzw. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten Bedeutung zukommen. Bei der Frage, ob sich im Einzelfall aufgrund einer solchen Stellungnahme eine Einschränkung des Beurteilungsspielraumes des Jugendamtes ergibt, um eine Rechtsfrage, die zu überprüfen, Aufgabe des Gerichtes ist. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes hat das Jugendamt weder schriftlich noch mündlich bis zum Tag der mündlichen Erörterung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überzeugend darlegen können, warum die ärztlicherseits empfohlene stationäre Eingliederungshilfe ungeeignet oder unangemessen sein kann und die von dem Jugendamt präferierte Erziehungsbeistandschaft im Sinne von § 30 SGB VIII eine im Vergleich zur stationären Unterbringung wesentlich effektivere Hilfe und Unterstützungsleistung für die Betroffene darstellen soll. Auch im Erörterungstermin hat sich das Jugendamt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im Wesentlichen immer wieder auf die Begründung ihres Bescheides bezogen. Aus der Sicht des Gerichtes ist die Argumentation der fachärztlichen Stellungnahme schlüssig nachvollziehbar und belegt, dass derzeit allein die von der Betroffenen ins Auge gefasste Hilfe erforderlich und geeignet erscheint, ihre vorhandene Behinderung zu mildern und sie langfristig befähigt, am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu lassen und einen angemessenen Beruf auszuüben, der wiederum es ihr erlauben wird, unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben. Das Gericht hat die Hilfe im Wege der einstweiligen Anordnung lediglich für 3 Monate zugesprochen. Dies beruht auf der fachärztlichen Stellungnahme im Erörterungstermin, in dem als denkbarer Vermittlungsvorschlag dargelegt worden ist, die Betroffene zunächst einmal für 1/4 Jahr in einer geschützten Einrichtung unterzubringen und dann zu überprüfen, ob diese Art der Hilfemaßnahme - wie prognostiziert - zu Verbesserungen der seelischen Behinderung der Betroffenen hat beitragen können.
Darüber hinaus hat das Gericht die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung (Anordnungsgrund) als glaubhaft gemacht angesehen. Es wird auch von Seiten des Jugendamtes nicht bestritten, dass die Betroffene umgehend Hilfe benötigt, lediglich über die Art der Hilfe besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit. Der von der Betroffenen behauptete Bedarf (Kostenübernahme) für eine stationäre Unterbringung, wird durch die von dem Jugendamt in Aussicht gestellte ambulante Hilfe (Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft) nicht gedeckt.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg eingelegte Beschwerde ist mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11.06.2008 abschlägig beschieden worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Eilbedürftigkeit der von der Betroffenen begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) zu bejahen ist. Die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen sind vor allem auch im Hinblick auf die in absehbarer Zeit zu treffende Berufswahlentscheidung kurzfristig einzuleiten bzw. fortzusetzen.
Auch der Anordnungsanspruch ist nach Ansicht des Gerichtes zu Recht erstinstanzlig angenommen worden.
Das Oberwaltungsgericht sieht es als unbeachtlich an, ob das Jugendamt bei der Wahl der Hilfeform und der konkret zu gewährenden Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35 a Abs. II SGB VIII ein Auswahlermessen hat oder ob insoweit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum besteht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann gerechtfertigt, wenn eine Reduktion des Ermessens / Beurteilungsspielraumes „auf Null” vorliegt, weil nur die begehrte Leistung als geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme nach allgemein gültigen fachlichen Maßstäben in Betracht kommt. Sie ist auch dann gerechtfertigt, wenn nur dadurch ein der Rechtschutzgarantie des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz genügender effektiver Rechtsschutz erreicht werden kann.
Aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichtes hat das Jugendamt bei der Ablehnung der beantragten Hilfeleistung und dem Verweis der Betroffenen auf eine ambulante Hilfe durch einen Erziehungsbeistand, allgemein gültige fachliche Maßstäbe nicht hinreichend beachtet. Da die Betroffene dringend der Hilfe in der begehrten Form bedarf, ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes auch unumgänglich.
Das Oberverwaltungsgericht beanstandet nicht, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf die vorliegende fachärztliche Stellungnahme und die persönlichen Erläuterungen dieser Stellungnahme gestützt hat.
Im Sinne § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII hat das Jugendamt hinsichtlich der Voraussetzung der „Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit” die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - Psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kinder und Jugendlichen verfügt gem. § 35 a Abs. 1 a Satz 1 SGB VIII, einzuholen. Die zweite Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII „Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft”, haben die Fachkräfte des Jugendamtes selbst zu prüfen und festzustellen. Das Jugendamt hat daher aufgrund seiner umfassenden Kenntnisse des sozialen Umfeldes der betroffenen Jugendlichen und ihres sozialpädagogisch und gegebenenfalls psychologischen Sachverstandes zu beurteilen, wie sich die Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt, ohne dass insoweit eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme erforderlich ist. Das Oberverwaltungsgericht sieht es aber nicht als ausgeschlossen an, dass eine vorliegende fachärztliche Stellungnahme hinsichtlich der Beurteilung der Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) von dem Verwaltungsgericht berücksichtigt wird. Aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichtes gilt dies vor allem dann, wenn das Jugendamt bei seiner Entscheidung entscheidende Elemente des Hilfefalles nicht berücksichtigt hat und diese deshalb allgemein gültigen fachlichen Anforderungen nicht genügt, die fachärztliche Stellungnahme hingegen auf einer fundierten Beobachtung der Betroffenen beruht und neben den Aussagen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gut nachvollziehbar und überzeugende Ausführungen zu der Hilfeform und der konkreten Hilfemaßnahme enthält. Nach fachärztlicher Einschätzung ist bei der festgestellten Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit die stationäre Unterbringung geeignet und notwendig.
Das Oberverwaltungsgericht stimmt grundsätzlich dem Jugendamt zu, dass eine stationäre Unterbringung mit einem erheblichen Eingriff in den Lebensalltag und die sozialen Beziehungen des Jugendlichen verbunden sind, die vermieden werden sollten, sofern eine geeignete ambulante Betreuung zur Verfügung steht. Im konkreten Fall stellt eine ambulante Betreuung keine gleichwertige Alternative dar. Sie erscheint im Vergleich zu den mit einer stationären Unterbringung verbundenen Belastungen für die Betroffene und ihre Familie in Anbetracht der erheblichen Vorteile entgegen der Auffassung des Jugendamtes keineswegs als unverhältnismäßig. Die stationäre Unterbringung ist von der Betroffenen gewünscht worden.
Das Oberverwaltungsgericht kann der Ansicht des Jugendamtes nicht folgen, dass die Kosten für die stationäre Unterbringung wegen des fehlenden Hilfeplanes nicht übernommen werden könnten. Dem Einwand des Jugendamtes, dass sie auf diesem Wege zur bloßen Kostenträgerin degradiert würde, was mit der Gesamtverantwortung im Sinne von § 79 Abs. 1 SGB VIII nicht zu vereinbaren sei, kann nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII „sollen” die Beteiligten einen Hilfeplan aufstellen. Im Umkehrschluss folgt das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass das Aufstellen eines schriftlichen Hilfeplanes nicht zwingende Voraussetzung für die Hilfegewährung ist. Auch sieht das Oberverwaltungsgericht es mit dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes als unvereinbar, wenn einer auf die Durchführung einer bestimmten geeigneten und notwenigen Hilfemaßnahme gerichtete und wegen der Eilbedürftigkeit der Hilfe erforderliche einstweilige Anordnung bereits dann ausgeschlossen wäre, wenn das Jugendamt diese Maßnahme und eine entsprechende Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII ablehnen könnte. Im Übrigen bleibt es nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichtes die Aufgabe des Jugendamtes einen Hilfeplan im Sinne von § 36 Abs. 2 SGB VIII zu erstellen.
Das Jugendamt hat nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unter Einbeziehung aller Beteiligten einen Hilfeplan erstellt.
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