Inhaltsverzeichnis:
Ist die Soziale Arbeit Verliererin der Sozialen Pflegeversicherung - SGB XI -?
- Einleitung
- Soziale Arbeit als Profession
- Geschichte der Verrechtlichung der Sozialen Arbeit
- Profession und Professionalisierung als berufssoziologische Konzepte
- Professionalisierung
- Interaktionstheoretische Professionalisierungsposition
- Machttheoretische Professionalisierungsposition
- Zusammenfassende Betrachtung der berufssoziologischen Konzepte
- Die Soziale Arbeit im Rahmen der Staatlichen Daseinsvorsorge
- Die Hilfegewährung als Verwaltungsentscheidung
- Die Bedeutung der Sozialen Arbeit im Rahmen
der Sozialen Pflegeversicherung - SGB XI -
- Zweck der Sozialen Pflegeversicherung – SGB XI -
- Rechtlich definierte Aufgaben der Sozialen Arbeit im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung - SGB XI -
- Ist die Soziale Arbeit Verliererin der Sozialen Pflegeversicherung - SGB XI -?
- „Finanzierbare Leistungen der Sozialen Arbeit
nach der Sozialen Pflegeversicherung
– SGB XI –
- Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftig- keit nach § 18 Sozialgesetzbuch XI
- „Soziale Betreuung“ gemäß § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XI
- Soziale Arbeit auf der Ebene der Systeme der
Sozialen Sicherung
- Erstellung des Pflegeplanes im Rahmen der Feststellung der Pflegebedürftigkeit - § 18 Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch XI –
- „Soziale Betreuung“ gemäß § 43 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XI
- Häusliche Pflegehilfe im Bereich der Sozialen Pflegeversicherung – SGB XI –
- Aufklärung und Beratung gemäß § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch XI
- „Finanzierbare Leistungen der Sozialen Arbeit
nach der Sozialen Pflegeversicherung
– SGB XI –
- Ausblick
- Literatur
- Eigenhändigkeitserklärung
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1. Einleitung
Diese Diplomarbeit wird sich mit der Sozialen Arbeit als Profession beschäftigen . Die Soziale Arbeit wird im Alltag überwiegend mit dem Begriff der „Hilfe“ in Verbindung gebracht. Undifferenziert wird dabei der Hilfebegriff genauso auf symmetrische wie auch auf asymmetrische Beziehungen von Helfenden und Hilfeempfängern angewendet. Eine eindeutige Definition der Sozialen Arbeit gelingt auf diesem Weg nicht. Auch im wissenschaftlichen Bereich wird der Begriff der Sozialen Arbeit nicht einheitlich verwandt. Unterschiedliche Begriffe wie „Sozialpädagogik, Soziale Arbeit und Sozialarbeit“ werden genutzt. In dieser Arbeit geht es darum, sich dem Begriff der Sozialen Arbeit zu nähern. Diese Annäherung wird nicht abschließend sein, es wird bewusst auch Raum für Diskussionen gelassen, um der Vielschichtigkeit der Sozialen Arbeit gerecht werden zu können. Die definitorische Annäherung findet aus geschichtlicher Sicht verbunden mit der rechtlichen Entwicklung statt. Die wissenschaftliche Entwicklung findet ebenso Beachtung wie die Rolle der Sozialen Arbeit in der konkreten gesetzlichen Regelung der Sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI).
Die Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der Sozialen Arbeit beginnt mit dem mittelalterlichen Almosenwesen als religiös fundiertem Wertesystem, welches ohne spezifischen Zweck ausgekommen ist. Mit der Einführung der gesetzlich abgesicherten städtischen Unterstützungspflicht für Arme ab dem 16. Jahrhundert beginnen die Verrechtlichung und die staatliche Verankerung im Sinne der öffentlichen Daseinsvorsorge.
Die Soziale Arbeit erlebt bis ins 21. Jahrhundert eine Ausdifferenzierung zu einem eigenen Praxisfeld als Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die noch zunehmende Ausdifferenzierung der Sozialen Arbeit lässt die Ambiguität in der diskursiven und handlungspraktischen Bewältigung deutlich werden. Im Rahmen der Sozialen Arbeit ist ein Bewusstsein entwickelt worden, dass theoretische Professionsansätze zu deren Begründbarkeit und zur Erweiterung der Handlungskompetenz notwendig sind. In dieser Arbeit werden exemplarisch zwei Professionalisierungskonzepte dargelegt.
Die Soziale Arbeit als Bestandteil öffentlicher Daseinsvorsorge ist an rechtliche – vorwiegend gesetzliche - Vorgaben gebunden. Herauszuarbeiten gilt es, inwieweit die rechtlichen Regelungen die Soziale Arbeit konkretisieren.
Im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge ist im Jahre 1994 die gesetzliche Regelung zur sozialen Sicherung bei Pflegebedürftigkeit verabschiedet worden (Soziale Pflegeversicherung SGB XI). Es sind eigene öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten und ein eigener öffentlich-rechtlicher Versicherungszweig geschaffen worden.
Die Soziale Arbeit vereinigt nach überwiegendem Verständnis eine widersprüchliche Einheit aus universalisierter Regelanwendung, wissenschaftlichem Wissen und hermeneutischem Fallverstehen. Im Rahmen der Sozialen Pflegeversicherung ist versucht worden, in Zeiten finanzieller Engpässe neu dimensionierten sozialen Problemen in den Traditionen des deutschen Sozialversicherungssystems zu begegnen. Der ordnungspolitische Hintergrund der Sozialen Pflegeversicherung, die Pflege weiterhin als Aufgabe der Familien zu definieren, sie aber trotzdem mit Pflegegeld zu „belohnen“, lässt auf den ersten Blick vermuten, die Soziale Arbeit sei Verliererin der Sozialen Pflegeversicherung.
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht
Diplom-Gerontologin
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